Das Recht der Domainnamen

Archiv: Unterlassungsanspruch

LG Oldenburg (5 O 3852/02) vom 14.05.2003 schulenberg.de, ZUM-RD 2003, 363 ff.

Unterlassung ja, Freigabe nein? Eine zweifelhafte Entscheidung zum Recht der Gleichnamigen

Der Beklagte, offenbar mit dem bürgerlichen Namen Schulenberg, unterhielt unter dem Domainnamen Schulenberg.de eine Website mit Hinweisen auf einen Ortsteil Schulenberg der Gemeinde Prinzhöfte sowie auf seinen Namen in seiner Eigenschaft als Leiter eines Gesangschores. Die Klägerin, die Gemeinde Schulenberg klagte auf Grundlage ihrer Namensrechte aus § 12 BGB. Das LG Oldenburg untersagte dem Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vossius.de die Führung des Domainnamens schulenberg.de ohne weiteres Unterscheidungsmerkmal, da der Feriengemeinde Schulenberg nicht zuzumuten sei, dass sie nicht mit ihrem Ortsnamen im Internet vertreten sei. Eine Freigabe wurde dennoch nicht ausgesprochen, da die Gemeinde Schulenberg keine überragende Bekanntheit aufweise.

Diese Entscheidung ist unter mehreren Gesichtspunkten unrichtig. Zum einen hat nicht jede Gleichnamigkeit zur Folge, dass ein Domainname nicht ohne unterscheidungskräftige Zusätze benutzt werden kann. Es hängt vielmehr von den einzelnen Umständen ab. Grundsätzlich gilt in Gleichnamigkeitsfällen, wie das Landgericht zwar zutreffend erwähnt, jedoch dann nicht umsetzt, der Grundsatz der Priorität der Domainnamenanmeldung. Bestehen keine überwiegenden Interessen des später kommenden (BGH, shell.de, K&R, 2002, 309 ff.), verbleibt es bei der Domainnamenbenutzung des ersten Anmelders.

Selbst wenn man aber ein überwiegendes Interesse der Feriengemeinde Schulenberg annimmt, das ausnahmsweise dem bürgerlichen Namensträger Schulenberg vorgeht, hätte das Landgericht die Freigabe des Domainnamens aussprechen müssen. Die getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass der Domainname schulenberg.de von niemandem genutzt werden kann. Im Gegensatz zur Begründung des Landgerichts Oldenburg hatte der BGH in der Entscheidung vossius.de darauf hingewiesen, dass in dem dortigen - sehr speziellen - Fall eine entsprechende Aufklärung auf der Internetseite erfolgen müsste, um den Domainnamen vossius.de zu benutzen.

Zu Gunsten des LG Oldenburg ist aber zu bemerken, dass der BGH mit seinen Entscheidungen shell.de, vossius.de und defacto.de die Grenzlinien seiner Domainnamenrechtsprechung nicht immer eindeutig gezogen hat, was, wie dieser Fall zeigt, zu wild wuchernden Auslegungen geführt hat (vgl. auch Beier, Recht der Domainnamen, Rdnr. 225 zu den unterschiedlichen Interpretationen in der Literatur). Nach der hiesigen Auffassung gilt der Grundsatz der Priorität der Domainnamenanmeldungen nur im Anwendungsbereich des Rechts der Gleichnamigen. Dort setzt sich grundsätzlich der frühere Anmelder des (gleichnamigen) Domainnamens durch, es sei denn, dass er wie im Fall shell.de eine überragende Verkehrsbekanntheit aufweist. Dann folgt dem Unterlassungsanspruch auch der Freigabeanspruch. Ein Auseinanderfallen des Unterlassungs- und des Freigabeanspruchs sollte dagegen vermieden werden.