Archiv: Kennzeichenrecht: Titelschutz
KG, NJW-RR 2003, 1405 ff., arena-berlin.de
Ein jüngeres Beispiel für den inzwischen wohl überwiegend anerkannten Grundsatz, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch Domainnamen ältere Kennzeichenrechte begründen können, ist die Entscheidung „arena-berlin.de“. Die besondere Geschäftsbezeichnung nach § 5 Abs. 2 MarkenG entstand durch Benutzungsaufnahme für kulturelle Veranstaltungen und setzte sich gegenüber der jüngeren Marke „Arena Berlin“ durch.
LG Berlin, CR 2003, 771 ff.: rechtsbeistand.info zum Titelschutz
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren nahm das Landgericht Berlin u.a. zu Fragen der Titelschutzrechte Stellung. Dem Urteil kann nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden.
Die Ausführungen des Gerichts zum Titelschutz sind einer Diskussion wert, wenngleich das Ergebnis im Ende vertretbar ist. Antragsteller war die überregionale Berufsorganisation und einzig bundesweit tätige Interessenvertretung der Erlaubnisträger nach dem Rechtsberatungsgesetz. Der Antragsteller gibt u. a. im Zuge seiner Verbandsarbeit in Abständen die Fachzeitschrift "Rechtsbeistand, der Rechtsbeistand, Zitierweise: Rechtsbeistand" heraus, wie es im Tatbestand heißt. Das Landgericht lehnte eine Titelschutzverletzung nach § 5 II MarkenG ab, da Titel der Zeitschrift nur „Der Rechtsbeistand“ sei. An der allgemeinen Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" sei kein Titelschutz möglich.
Diese praktische Sicht der Dinge ist keineswegs völlig von der Hand zu weisen. Angesichts der im übrigen sehr weiten Anwendung von Titelschutzansprüchen auf Zeitungen und Zeitschriften mit hochgradig beschreibenden Titeln wie "Logistik heute", "Karriere", "Motorrad Markt" (weitere Nachweise bei Beier, Recht der Domainnamen, Rdnr. 284 ff.), wäre hier aber auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen. Nicht thematisiert wurde die Frage, ob der Zeitschriftentitel ggf. durch Verkehrsgeltung Schutz erlangt haben könne, was angesichts des Umstandes der Herausgabetätigkeit des einzigen bundesweit tätigen Interessenverbandes durchaus denkbar gewesen wäre.