Das Recht der Domainnamen

Entscheidungen (7. August 2006)

Nach einer gewissen Zeit werden die hier aufgeführten Entscheidungen im Archiv abgelegt und sind dort unter dem jeweiligen Sachthema zu finden.

Zum Konflikt von Gleichnamigen - melle.de -

Das Landgericht Osnabrück räumte der Gemeinde Melle keinen Vorrang vor einem Beklagten ein, der sich – offenbar – auf eigene Namensrechte an der Kurzbezeichnung Melle berufen konnte. Eine überragende Verkehrsbekanntheit im Sinne der shell.de Rechtsprechung wurde vorliegend nicht akzeptiert (Einwohner: 50.000). Nur Bekanntheitsgrade im Sinne der krupp.de oder shell.de Rechtsprechung könnten hier eine Ausnahme vom Gerechtigkeitsprinzip der Priorität bilden. „Einer näheren Prüfung bedürfte diese Frage nur, wenn der Name der Gemeine z. B. mit einem wichtigen, überörtlich bekannten Ereignis (Sportveranstaltung, Stadtgeschichte, Geburtsort einer bekannten Persönlichkeit) oder mit einem bekannten geographischen Punkt (etwa wichtiges Autobahnkreuz) verbunden wäre und deshalb Anhaltspunkte dafür beständen, dass einem nennenswerten Teil der Gesamtbevölkerung der Namensträger bekannt ist". Dies war hier nicht ersichtlich.

BGH - literaturhaus.de (MMR 2005, 374 ff.)

Der originäre Schutz eines Unternehmenskennzeichens setzt neben seiner Benutzung voraus, dass es über namensmäßiger Unterscheidungskraft verfügt. Daran fehlt es bei der Bezeichnung Literaturhaus e. V. für die Gebiete der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien. Eine Verkehrsgeltung liegt nicht vor. Allerdings können vorliegend Ansprüche aus den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gegeben sein.

Der Beklagte hatte zunächst die Kläger zur Einrichtung eines Internetportals für ein Literaturhaus beraten, den Domainnamen literaturhaus.de, aber auch die Domainnamen literaturhaus.com, literaturhaus.org und literaturhaus.net angemeldet. Wie bereits in der Entscheidung mitwohlzentrale.de ausgeführt, kann die Anmeldung eines an sich freien Begriffes unter mehreren TLD als Behinderungswettbewerb anzusehen sein. Denkbar sind auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die sowohl den Unterlassungsanspruch als auch die auf Einwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche begründen können.

BGH zum Inlandsbezug: hier keine Verletzung durch dänischen Domainnamen hotelmaritime.dk (MMR 2005, 239 ff.)

Der BGH hat in seiner Entscheidung zu dem Domainnamen hotelmaritim.dk zu zwei wichtigen Fragen, allerdings nicht in jedem Fall abschließend, Stellung nehmen können.

Der deutsche Inhaber der für den Betrieb von Hotels eingetragenen Marke Maritim hatte den Inhaber eines in Kopenhagen gelegenen Hotels mit der Bezeichnung Hotel Maritim für dessen Benutzung des Domainnamens hotelmaritim.dk in Deutschland verklagt. Auf der Website dieses Hotels wurde das Hotel in dänischer, englischer und deutscher Sprache dargestellt. Online-Hotelreservierungen und –buchungen waren auch in deutscher Sprache möglich. Der mehrsprachige, auch in deutscher Sprache verfasste Hotelprospekt wurde auf Anfrage nach Deutschland versendet.

Dennoch wurde die Klage in drei Instanzen abgewiesen.

Zunächst bejahte der BGH die internationale Zuständigkeit mit der Vorinstanz. Obwohl der BGH explizit die in der Literatur und Rechtsprechung heiß umstrittene Frage, ob schon für die Annahme der internationalen Zuständigkeit der Internetauftritt bestimmungsgemäß an das Inland gerichtet sein muss, nicht entschieden wissen will, hat er ausgesprochen, dass es ausreiche, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dies kommt mAn im Ergebnis der Ansicht der Gegner des sog. „bestimmungsgemäßen Abrufs“ sehr nahe. Auf eine weitere Spezifizierung dieser Rechtsprechung darf gehofft werden (vgl. hierzu nur Beier, Das Recht der Domainnamen, Rdnr. 166 ff.).

Ohne dies konkret am Erfordernis des Inlandsbezuges einer markenrechtlich relevanten Verletzungshandlung festzumachen, hat der BGH jedoch, wie ich finde, etwas überraschend, einen Verletzungsunterlassungsanspruch der Klägerin verneint, da „die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots der Leistungen der Beklagten für ihr Stadthotel in Kopenhagen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur geringfügig seien. Ist [nämlich] die Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstleistungen der Beklagten im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichenrechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung zurückzutreten“. Dies galt nicht nur für den Internetauftritt unter hotelmaritim.dk, sondern auch für den nach Deutschland gesandten Hotelprospekt.

Diese Entscheidung, die am ehesten das zum Wettbewerbsrecht entwickelte sog. „Spürbarkeitskriterium“ für das Markenrecht, ist rechtspolitisch durchaus nachvollziehbar, wird aber in der Praxis viele Fragen aufwerfen, nämlich welche Handlungen im Inland denn nun wirtschaftlich unerheblich sind und die Kennzeichenrechte von inländischen Inhabern nicht beeinträchtigen und welche nicht. Ob der BGH damit der offenbar ja befürchteten, in der Praxis aber nicht feststellbaren Flut von Prozessen mit Auslandsbezug entgegengewirkt hat, ist derzeit zu bezweifeln.

BGH zu generischen Domainnamen und Domainnamengrabbing: „weltonline.de"

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Pressemitteilung herausgegeben, die eine Entscheidung zu dem Domainnamen „weltonline.de" betrifft. Vorinstanzen waren das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Frankfurt. Diese hatten mit unterschiedlichen Begründungen den Domainnameninhaber auf Klage der Inhaber der Tageszeitung „Die Welt" zur Unterlassung und Freigabe des Domainnamens verurteilt. Das Oberlandesgericht hatte sich dabei auf die Fallgruppe des Domainnamengrabbing gestützt, u. a. deswegen, weil der Inhaber des Domainnamens viele weitere Domainnamen registriert hatte, die Anklänge an bekannte Marken aufwiesen wie etwa „RollsRoyce-Boerse.de". In einem vorangegangenen Verfahren hatte ein Gericht bereits eine Entscheidung gegen die Benutzung des Domainnamens „welt-online.de" desselben Inhabers erlassen. Darauf hin hatte der Inhaber den Domainnamen „weltonline.de" angemeldet.

Der BHG hat nun den Anspruch der Klägerin verneint, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unlauterkeit bestehen würden. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname sei vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung könne schon deswegen nicht angenommen werden, da die Klägerin eine Internetseite unter „welt.de" habe. Anders könne sich der Fall dann darstellen, wenn mit der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte und deren weiterem geschäftlichen Gebaren die Bekanntheit der Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt werde. Dies ließ sich jedoch im Streitfall nicht feststellen, da die Art der Verwendung des von der Beklagten registrierten Domainnamens im geschäftlichen Verkehr noch ungewiss sei.

Die Entscheidungsgründe sind abzuwarten. So sehr die notwendige Liberalisierung der Verletzungspraxis bei generischen Domainnamen, der Entscheidung „mitwohnzentrale.de" folgend im allgemeinen zugestimmt wird, so problematisch erscheint die einfache Übertragung dieser Grundsätze auf Fälle, in denen dem Kläger Kennzeichenrechte an dem fraglichen Domainnamen zustehen. Gespannt darf man auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu dem Umstand sein, dass der Beklagte - jedenfalls in der Vergangenheit - etliche Domainnamen angemeldet hatte, die bekannten Marken entsprachen und deren generische Verwendung keineswegs klar war. Erinnert sei nur an den Fall „ufa.de", in dem der Filmgesellschaft u. a. entgegengehalten worden war, dass UfA „United Farmers of Alberta" bedeute……

sexquisit.de, LG München I (17 HKO 16815/03)

Das LG München I bestätigte die ständige Rechtsprechung, dass die blosse Reservierung eines Domainnamens an sich noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Damit scheiden Ansprüche aus UWG und Markenrecht aus. Das Namensrecht, das ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht voraussetzt, schied hier aus, richtiger Weise deswegen, da dem Domainnamen "sexquisit.de" keine Namensfunktion zukommt. Das Gericht lehnte Ansprüche aus § 12 BGB allerdings mit Prioritätsargumenten des konkreten Falles ab.

zig-on.com, LG Bielefeld (16 O 44/04)

Zu der nach wie vor strittigen Frage, in wie fern andere als der Domainnameninhaber mit der Konnektierung und Verwaltung von Domainnamen befasste Personen als Mitstörer im Domainnamen-Rechtsstreit passiv legitimiert sind, hat sich das LG Bielefeld hinsichtlich des Zone-C der wohl in der Literatur überwiegenden Meinung angeschlossen. Verklagt war ein Internetprovider, der verschiedene Domainnamen als Zone-C betrieben hatte. Materiellrechtlich standen wettbewerbsrechtliche Fragen der Werbung für Zigaretten zur Debatte. Die Kläger meinten, dass der Internetprovider spätestens ab Abmahnung Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe und daher zur Unterlassung verpflichtet sei. Nachdem zunächst eine Verfügung erlassen worden war, hob das LG Bielefeld diese Entscheidung im Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH in ambiente.de (BGH ZUM 2001, 869) auf. Eine offenkundige Rechtsverletzung liege nicht vor. Erfahrungsgemäß würden Rechtsauffassungen in erster Instanz auch nicht durchweg in den folgenden Instanzen geteilt. Eine Verletzung der Rechte Dritter könne durch die Verfügungsbeklagte danach nur dann unschwer erkannt werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliege. Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Verfügung aufgehoben.

Die Entscheidung ist durchweg zu begrüßen (vgl. nur Beier, Rdnr. 603; vgl. auch Köhler/Arndt, Recht des Internet, 4. Auflage 2003, Seite 48; a. A. Seifert, Das Recht der Domainnamen, 2003, Seite 144).

BGH, ritter.de (GRUR 2004, 622)

Der BGH hat hier die herrschende Meinung bestätigt, dass als Kennzeichenstreitsachen alle Streitigkeiten gelten, in denen ein Anspruch aus einem der im MarkenG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Außerdem werde § 140 MarkenG weit ausgelegt. Dabei komme es darauf an, ob bei Unterstellung der klägerischen Behauptungen ein Sachverhalt vorgetragen wird, der zur Anwendung einer markenrechtlichen, aber auch aus dem MarkenG abgeleiteten, in Zusammenhang mit Markenrechten stehenden vertraglichen Anspruchsgrundlage führt (siehe schon Beier, Recht der Domainnamen, Rdnr. 152). Im vorliegenden Fall standen sowohl Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG als auch ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung des DOmainnamens ritter.de in Frage.

OLG Hamburg: awd-aussteiger.de (MMR 2004, 415)

Das OLG Hamburg beschäftigt sich hier ausführlich mit Rechtsfragen, die in Zusammenhang mit unternehmenskritischen Seiten auftauchen und bestätigt insoweit die Hamburger Rechtsprechung, die sich in weiten Teilen mit derjenigen anderer Instanzgerichte deckt. Unter dem Domainnamen awd-aussteiger.de war ein Internetforum eingerichtet, indem sich Kritiker des Unternehmens AWD äußerten. AWD ging aus der Marke und dem Firmenschlagwort AWD gegen diesen Domainnamen vor. Das OLG Hamburg verneinte im Ergebnis alle Ansprüche. Meiner Ansicht nach sind bereits die kennzeichenrechtlichen Ansprüche unter dem Aspekt des "geschäftlichen Verkehrs" zu verneinen. Das OLG hat jedoch vorsorglich auch eine kennzeichenmäßige Benutzung abgelehnt, da die Bestimmungsangaben eindeutig auf ein nicht aus dem eigenen Unternehmen stammendes Produkt hinweisen. Würde man, so das OLG, die Problematik noch weiter hinten in der Prüfungsreihenfolge, nämlich bei § 23 MarkenG verorten, läge eine notwendige Benutzung im Sinne des § 23 III MarkenG vor, die auch nicht unlauter sei. Eine Beeinträchtigung ergebe sich nicht aus der Benutzung der Marke im Domainnamen, sondern aus dem Inhalt der Website. Ansprüche aus § 12 BGB scheiden aus, da eine Zuordnungsverwirrung angesichts des Zusatzes "-aussteiger" nicht vorliege. Schlussendlich sind auch Ansprüche aus § 1 UWG und §§ 824, 826 BGB nicht begründet. Weder ein eigener Geschäftsbetrieb noch eine Wettbewerbsförderungsabsicht für Konkurrenten sei ersichtlich. Bei der Interessenabwägung gemäße §§ 824, 826 BGB seien angesichts der Erkennbarkeit der Website als nicht dem Unternehmen zugehörig die Interessen an dem Domainnamen durch AWD keinesfalls vorrangig.

Das OLG macht insgesamt interessante Ausführungen zu zahlreichen Rechtsproblemen, die dort hilfsweise abgehandelt werden und stellt ein wichtiges Mosaikelement zu den instanzgerichtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen von unternehmenskritischen Internetseiten dar (vgl. nur oil-of-elf.de, MMR 2002, 686 f., hierzu Beier, Rdnr. 494; Scheiss-t-online.de, LG Düsseldorf, JURPC, Web-Dok. 267/2002 hierzu Beier, Rdnr. 316).

LG Bielefeld, nobia.se (MMR 2004, 177)

Einen der bislang noch selten zu den Gerichten gelangten Fälle des Inlandsbezugs hatte das LG Bielefeld zu entscheiden. Ein schwedisches Unternehmen hatte unter dem Domainnamen nobia.se neben schwedischen auch deutschsprachige Seiten in das Internet gestellt, auf denen ein Branchenbezug zu einem deutschen Unternehmen, das unter dem Firmenschlagwort Nobilia auftritt, hergestellt wurde. Dem LG Bielefeld reichte dieser Bezug aus, da es zurecht davon ausging, dass diese Seiten bestimmungsgemäß für Deutschland bestimmt seien. Es bejahte den Inlandsbezug der Verwendung dieses Zeichens und verurteilte das schwedische Unternehmen aus § 15 MarkenG, da es darüberhinaus eine Verwechslungsgefahr zwischen Nobilia und nobia bejahte.

Was die Frage des Inlandsbezugs angeht, setzt sich die Entscheidung in der Anwendung dieses Grundsatzes richtiger Weise von der Entscheidung des OLG Hamburg, hotel-maritime.dk ab (hierzu kritisch Beier, Recht der Domainnamen, Rdnr. 219), das eine Präsentation in deutsch nicht für ausreichend befunden hatte. Dort ging es allerdings um Dienstleistungen.

Interessant ist weiterhin, dass sich das LG Bielefeld mit den Empfehlungen der WIPO zur Entscheidungskompetenz nationaler Gerichte (vgl. hierzu Beier, Recht der Domainnamen, Rdnr. 188 m.w.N.) in den Urteilsgründen auseinandergesetzt hat.

OLG Hamburg: eltern-online.de (MMR 2004, 174 ff.)

Das OLG Hamburg hat unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung einen Unterlassungsanspruch aus Titelrechten an der Zeitschrift Eltern gegen den Domainnamen eltern-online.de ausgesprochen. Dieser Titel sei selbst ohne Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig. Der Zusatz "-online" bei dem angegriffenen Domainnamen verstärke sogar die Verwechslungsgefahr, sei aber keineswegs geeignet, aus dieser herauszuführen. Werknähe sei gegeben, da unter eltern-online.de ein Interneportal betrieben worden war, welches auslobte, allen mit diesem Domainnamen in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlose Einträge zu vermitteln.

Die Entscheidung bringt wenig neues, fasst aber knapp wesentliche Probleme der Geltendmachung von Titelschutzrechten gegen Domainnamen zusammen.

BGH: kurt-biedenkopf.de (update 23.2.04, 26.7.2004)

Der BGH hat die Revision des ehemaligen sächsischen Ministerpräsidenten Biedenkopf zurückgewiesen (Quelle: SZ, 20.2.04, S.5; WRP 2004, 769 ff.). Biedenkopf, der sich beim OLG Dresden zuletzt wegen der Freigabe dieses Domainnamen durchgesetzt und an einer eigenen Nutzung kein Interesse hatte, verlangte zusätzlich von der Denic, dass dieser Domainname in Zukunft nicht mehr vergeben werde. Der BGH wies diesen Anspruch wie die Vorinstanz zurück (vgl. hierzu schon Beier, Recht der Domainnamen, Rdnr. 644). Der BGH hat hier seine frühere Rechtsprechung zu ambiente.de präzisiert: Die Denic treffe bei der Domainnamenregistrierung keine Prüfungspflichten, auch nicht bei völlig eindeutigen, für jedermann erkennbaren Verstößen. Die Rechtsprechung des LG und OLG Frankfurt, die für bestimmte Konstellationen wie etwa berühmte Marken in einem Domainnamen eine Prüfungspflicht noch abstrakt bejaht hatten, ist damit obsolet.

OLG Hamburg, schuhmarkt.de (Jur PC, Web Dok. 239/2003 mit zust. Anmerkung Höller, ebenda, Web Dok. 244/2003)

Das Gericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Schlechthinverbot und lehnt eine allgemeine Antragstellung auf Unterlassung bzw. Löschung ohne Konkretisierung auf die vermeintliche (Erstbegehungsgefahr) oder tatsächliche Benutzung (Wiederholungsgefahr) ab. Im übrigen lehnt es Ansprüche der Rechteinhaber an dem Zeitschriftentitel "Schuhmarkt - Trends & Mode" gegen den Domainnamen "schuhmarkt.de" ab, da es - bei unterstellter normaler Kennzeichnungskraft - keine Verwechslungsgefahr erkenne, da der Verkehr eine e-commerce Plattform für den Schuhwarenhandel nicht mit einer gleichnamigen Zeitschrift in Verbindung bringe.

Ein Sachzusammenhang lag mAn hier allemal vor. Folgerichtiger wäre hier die Begründung gewesen, bei derart generischen Domainnamen das Vorliegen einer sehr hohen Bekanntheit zu prüfen, die bei ihrem Vorliegen über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft den Anspruch hätte stützen können (siehe dazu auch Beier, Recht der Domainnamen unter Rdnr. 362).

Zutreffend verneinte das Gericht im Anschluß an die "Mitwohnzentrale.de" - Rechtsprechung des BGH allerdings wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Reservierung generischer Domainnamen.

LG Frankfurt a.M.: mormonen.de

Das Landgericht Frankfurt a. M. (MMR 2004, 113) hat der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Inhaber des Domainnamens mormonen.de auf Grundlage des § 12 BGB zugestanden. Die Mitglieder der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage werden allgemein in Anlehnung an das Buch Mormon des Stifters Joseph Smith abkürzend als "Mormonen" bezeichnet. Da der Verkehr zu schlagwortartigen Abkürzungen längerer Namen neigt und die Bezeichnung "Mormonen" kein Schimpfname sei, bestehe hier ein hinreichender Zuordnungszusammenhang zur Klägerin. Die Registrierung des Domainnamens mormonen.de im Jahre 1997, unter dem sich der Beklagte kritisch mit der Glaubensgemeinschaft der Mormonen auseinandersetzt, verletze das Interesse der Klägerin im Sinne von § 12 BGB. Auf Seiten des Beklagten stehe dem kein rechtlich zu schützendes Interesse gegenüber. Ihm stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, im Internet über die Klägerin zu berichten.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zwischenzeitlich durch das OLG Frankfurt a. M. zurückgewiesen.

OLG Karlsruhe: Biovino.de (MMR 2004, 108 f.)

Das OLG Karlsruhe wies eine Klage der Inhaberin der Marke "Biovin" für alkoholische Getränke zurück, die auf Unterlassung der Benutzung des Domainnamens biovino.de im Zusammenhang mit dem Versandhandel von Wein gerichtet war. Das Gericht erkannte zwar eine hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen bei identischen Waren an, die in aller Ausführlichkeit dargelegt wird, lehnte eine Verwechslungsgefahr im Endeffekt jedoch ab, da angesichts des stark beschreibenden Charakters der Klagemarke deren Schutzbereich sich (nahezu) auf eine identische Benutzung beschränke.

Die Entscheidung bewegt sich ersichtlich in dem immer häufiger werdenden Umfeld von Markenkollisionen, deren Schutzbereich sich am unteren Ende der Unterscheidungskraft bewegen. Das Gericht ist der zutreffenden Auffassung, dass die Eintragungsfähigkeit der Klagemarke allein durch die geringfügigen Abwandlungen zur freizuhaltenden Gattungsbezeichnung Biowein begründet sei. Diese mAn richtige Annahme verliert aber vorliegend etwas an Kraft, da die Marke Biovino der Klagemarke ähnlicher erscheint als der Gattungsbezeichnung Biowein.

Copyright © 2003, 2006 Dietrich Beier

Letzte Aktualisierung: 7. August 2006